Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 30.07.1996

Rechtsprechung
   KG, 07.01.1997 - 1 W 6011/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6269
KG, 07.01.1997 - 1 W 6011/95 (https://dejure.org/1997,6269)
KG, Entscheidung vom 07.01.1997 - 1 W 6011/95 (https://dejure.org/1997,6269)
KG, Entscheidung vom 07. Januar 1997 - 1 W 6011/95 (https://dejure.org/1997,6269)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Erben für die Kosten des Verfahrens zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 969
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Naumburg, 09.11.2015 - 12 W 75/15

    Gerichtskosten: Kostenhaftung eines Landes als gesetzlicher Zwangserbe für Kosten

    Soweit das Kammergericht in seinem Beschluss vom 7. Januar 1997 (FamRZ 1997, 969) die Ansicht vertreten hat, dass der Fiskus als gesetzlicher Erbe nicht Kostenschuldner des Verfahrens zur Feststellung des Fiskalerbrechts gemäß § 1964 f. BGB sei, liegt dem an einem entscheidendem Punkt eine abweichende Gesetzeslage zugrunde.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 22/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3927
BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 22/96 (https://dejure.org/1996,3927)
BayObLG, Entscheidung vom 30.07.1996 - 1Z BR 22/96 (https://dejure.org/1996,3927)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Juli 1996 - 1Z BR 22/96 (https://dejure.org/1996,3927)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer Nachlasspflegschaft; Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Erbenermittlung; Angemessene Vergütung eines Nachlasspflegers

  • rechtsportal.de

    BGB § 1960 Abs. 2, § 1915 Abs. 1, § 1836 Abs. 1
    Vergütung des Nachlaßpflegers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 969
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 22/96
    Das Gericht der weiteren Beschwerde hat die vom Gericht der Tatsacheninstanz getroffene Ermessensentscheidung nur in engen Grenzen zu überprüfen, nämlich ob es von seinem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. BayObLGZ 1993, 325/327 f. m.w.N.).

    Es hat zu Recht angenommen, daß es ferner auf die Dauer der Nachlaßpflegschaft, den Umfang und die Bedeutung der Tätigkeit des Nachlaßpflegers sowie das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung ankommt (vgl. BayObLGZ 1993, 325/329).

    Er hat jedoch bisher keinen Anlaß gesehen, die Übung der Tatsacheninstanzen zu beanstanden, bei "größeren" Nachlässen von 1 % bis 2 % und bei "kleineren" von 3 % bis 5 % des Aktivvermögens auszugehen, soweit im jeweiligen Einzelfall neben der Größe des Nachlaßvermögens auch alle anderen für die Bewilligung maßgeblichen Umstände gebührend berücksichtigt worden sind und der Prozentsatz des Aktivnachlasses nur als Anhaltspunkt zur Überprüfung des anhand sonstiger Maßstäbe ermittelten Ergebnisses herangezogen wird (vgl. BayObLGZ 1993, 325/330 m.w.N., dort auch zu den Grenzen der Heranziehung solcher Prozentsätze; Palandt/Edenhofer BGB 55. Aufl. § 1960 Rn. 26).

    Vor allem bei den sog. kleineren Nachlässen kann zunächst nach der Verfahrensweise des Landgerichts vorgegangen werden, weil hier die ansonsten anzuwendende Methode (Vervielfältigung des in groben Zügen festzustellenden Zeitaufwands des Pflegers mit einem gesondert zu ermittelnden Stundensatz, vgl. BayObLGZ 1993, 325/330 und BayObLG JurBüro 1993, 49 f.) der bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Verfahrensökonomie nicht gerecht würde (vgl. Senatsbeschluß vom 30.7.1996, 1Z BR 142/96).

  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 80/92

    Verwirkung des Beschwerderechts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 1836

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 22/96
    Vor allem bei den sog. kleineren Nachlässen kann zunächst nach der Verfahrensweise des Landgerichts vorgegangen werden, weil hier die ansonsten anzuwendende Methode (Vervielfältigung des in groben Zügen festzustellenden Zeitaufwands des Pflegers mit einem gesondert zu ermittelnden Stundensatz, vgl. BayObLGZ 1993, 325/330 und BayObLG JurBüro 1993, 49 f.) der bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Verfahrensökonomie nicht gerecht würde (vgl. Senatsbeschluß vom 30.7.1996, 1Z BR 142/96).

    Denn gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , § 561 ZPO sind für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts die zur Zeit des Erlasses der Beschwerdeentscheidung festgestellten Tatsachen maßgebend (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1215/1216 f. und BayObLG JurBüro 1993, 49/50; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 38).

  • OLG Zweibrücken, 10.11.1994 - 3 W 155/94

    Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung eines Nachlasspflegers; Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 22/96
    Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang der Beteiligte zu 3 ansonsten Nachlaßpflegschaften für vermögenslose Nachlässe geführt hat (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 1995, 301).
  • BayObLG, 07.03.1989 - BReg. 1a Z 51/88

    Vermögenssorge; Pflichtverletzung; Vermögensverfall; Vormundschaftsgericht;

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 22/96
    Denn gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , § 561 ZPO sind für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts die zur Zeit des Erlasses der Beschwerdeentscheidung festgestellten Tatsachen maßgebend (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1215/1216 f. und BayObLG JurBüro 1993, 49/50; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 38).
  • BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 142/96
    Auszug aus BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 22/96
    Vor allem bei den sog. kleineren Nachlässen kann zunächst nach der Verfahrensweise des Landgerichts vorgegangen werden, weil hier die ansonsten anzuwendende Methode (Vervielfältigung des in groben Zügen festzustellenden Zeitaufwands des Pflegers mit einem gesondert zu ermittelnden Stundensatz, vgl. BayObLGZ 1993, 325/330 und BayObLG JurBüro 1993, 49 f.) der bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Verfahrensökonomie nicht gerecht würde (vgl. Senatsbeschluß vom 30.7.1996, 1Z BR 142/96).
  • BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Er hat jedoch andererseits die Übung der Praxis nicht beanstandet, die Vergütung bei größeren Nachlässen mit 1 % bis 2 %, bei kleineren mit 3 % bis 5 % des Aktivnachlasses zu bemessen, sofern auch alle anderen Bewertungsmaßstäbe gebührend berücksichtigt worden waren, die Größe des Aktivnachlasses also nur als eines der Kriterien zum Anhaltspunkt genommen und anhand aller übrigen Kriterien geprüft worden war, welcher Prozentsatz des Vermögens hiernach in der Gesamtschau angemessen erscheint (BayObLGZ 1993, 325/330; 2000, 27/30; Rpfleger 1981, 111 f.; FamRZ 1997, 969; 1999, 255).

    Er hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass vor allem bei den sogenannten kleineren bis mittleren Nachlässen in dieser Weise verfahren werden könne, weil die ansonsten anzuwendende Methode - die Vervielfältigung des in groben Zügen festzustellenden Zeitaufwands des Pflegers mit einem gesondert zu ermittelnden Stundensatz (vgl. BayObLGZ 1993, 325/330) - der bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Verfahrensökonomie nicht gerecht würde (BayObLGZ FamRZ 1997, 969; Senatsbeschluss vom 30.7.1996, Az. lZ BR 142/96, Umdruck s. 5 f.).

  • OLG Düsseldorf, 15.12.1997 - 3 Wx 494/97

    Vergütung eines Nachlasspflegers

    Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Nachlaßpfleger gemäß § 1960 Abs. 2 i.V.m. §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB eine Vergütung zu bewilligen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlaßgerichts und des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts (BayObLG FamRZ 1997, 969 ).
  • BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98

    Vergütung des Nachlasspflegers bei einem kleinen Nachlass

    Es hat beachtet, daß jedenfalls bei kleineren Nachlässen (hier ca. DM 47000,--, vgl. BayObLG vom 30.7.1996 - Az.: 1Z BR 142/96) 3 bis 5 % des Aktivnachlasses zugrunde gelegt werden können, um einen Anhaltspunkt für die Überprüfung des anhand der sonstigen Umstände des Einzelfalles ermittelten Ergebnisses zu gewinnen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 969 ).
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